Satzung des Turn- und Sportvereins Dinkelhausen 1911 e. V.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turn - und Sportverein Dinkelhausen 1911 e. V." und hat seinen Sitz in Dinkelhausen. Gründungstag ist der 15. Juli 1911.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Dieses wird angestrebt durch die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit und das Betreiben von unterschiedlichen Sportarten, insbesondere von Fußball, Tischtennis, Gymnastik und Turnen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abge­stellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Kreisfachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben. Jede Sparte gliedert sich weiterhin in Untersparten, und zwar:

   a) Jugendsparten für Jugendliche bis 18 Jahren,

   b) Erwachsenensparten für Erwachsene über 18 Jahren.

Jeder Sparte steht ein oder stehen mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammen­hängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts beantragen, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugend liche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maß­gebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur gültig, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer

      Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats;

  b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrats;

  c) durch Tod.

Die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend genannten Fällen erfolgen:

  a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich

      verletzt werden

  b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen

      Verbindlichkeiten, ins­besondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz

      zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;

  c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft

     zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,

     Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzu­stellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

  a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen

      der Mitglieder­versammlung teilzunehmen; zur Ausübung des Stimmrechts sind

      nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;

  b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen

      Bestimmungen zu benutzen;

  c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen

      Sparten aktiv auszuüben;

  d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu

      verlangen.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der

      letzterem ange­schlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart

      ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu

      befolgen;

  b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

  c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu

      entrichten;

  d) an allen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu

      deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;

  e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. die Sportgerichte nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich der Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Fällen ausgeschlossen.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,

  b) der Vorstand,

  c) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine diesbezügliche Vergütung findet nur auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im Monat Januar des folgenden Jahres als Jahreshauptversamm­lung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einbe­rufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Vereinsinformationskasten unter Bekann gabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Einfache Mit­gliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein drin­gender Grund vorliegt oder 20 v. H. der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mit­gliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

 

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

  b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,

  c) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer,

  d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende

      Geschäftsjahr,

  f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

 

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  a) Feststellen der Stimmberechtigten,

  b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

  c) Beschlussfassung über die Entlastung,

  d) Neuwahlen,

  e) besondere Anträge,

  f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

Vorstand

§ 16 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem „geschäftsführenden Vorstand" und dem „erweiterten Vorstand".

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  a) dem 1. Vorsitzenden,

  b) dem 2. Vorsitzenden,

  c) dem Kassenwart,

  d) dem Schriftführer,

  e) dem Jugendwart,

  f) dem Sportanlagenwart,

  g) ein bis drei Beisitzern.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

  a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

  b) den einzelnen Spartenleitern.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre im Wechsel gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahres­hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglie­der untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederver­sammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer die des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verant­wortlich und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt werden müssen, nachzuweisen.

4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

5. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart von diesen betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit den zuständigen Spartenleitern Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugend­lichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.

6. Der Sportanlagenwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

 

§ 18 Spartenleiter

Die Spartenleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart spartenintern für zwei Jahre gewählt. Der Gewählte ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptver­sammlung zu nennen. Die Aufgabe der Spartenleiter ist es, die Richtlinien für die sportliche Aus­bildung in dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

Ehrenrat

§ 19 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zu­ständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschul­digungen zu verantworten und zu entlasten.

 

Er darf folgende Strafen verhängen:

  a) Verwarnung,

  b) Verweis,

  c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger

      Suspendierung,

  d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,

  e) Ausschluss aus dem Verein.

 

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.

 

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versamm­lungsleiter im Vereinsinformationskasten ausgehängt wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen.

 

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll (für Mitgliederversammlungen in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch) zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über Anzahl der Erschie­nenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von vier Fünfteln unter der Bedingung, das mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erschei­nen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtig­ten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 24 Vermögen des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dür­fen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegen­stände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vor­handene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landes­sportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.