Der Verein führt den Namen "Turn - und Sportverein Dinkelhausen 1911 e. V." und hat seinen Sitz in Dinkelhausen. Gründungstag ist der 15. Juli 1911.
Zweck des Vereins ist es, durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Dieses wird angestrebt durch die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit und das Betreiben von unterschiedlichen Sportarten, insbesondere von Fußball, Tischtennis, Gymnastik und Turnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Kreisfachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben. Jede Sparte gliedert sich weiterhin in Untersparten, und zwar:
a) Jugendsparten für Jugendliche bis 18 Jahren,
b) Erwachsenensparten für Erwachsene über 18 Jahren.
Jeder Sparte steht ein oder stehen mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts beantragen, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugend liche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur gültig, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats;
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrats;
c) durch Tod.
Die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend genannten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich
verletzt werden
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz
zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung teilzunehmen; zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Sparten aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu
verlangen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der
letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart
ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu
befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten;
d) an allen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. die Sportgerichte nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich der Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Fällen ausgeschlossen.
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine diesbezügliche Vergütung findet nur auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im Monat Januar des folgenden Jahres als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Vereinsinformationskasten unter Bekann gabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 v. H. der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
c) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende
Geschäftsjahr,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Neuwahlen,
e) besondere Anträge,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem „geschäftsführenden Vorstand" und dem „erweiterten Vorstand".
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendwart,
f) dem Sportanlagenwart,
g) ein bis drei Beisitzern.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den einzelnen Spartenleitern.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre im Wechsel gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
a) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer die des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt werden müssen, nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
5. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart von diesen betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit den zuständigen Spartenleitern Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.
6. Der Sportanlagenwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
Die Spartenleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart spartenintern für zwei Jahre gewählt. Der Gewählte ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu nennen. Die Aufgabe der Spartenleiter ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung in dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
Die von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter im Vereinsinformationskasten ausgehängt wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll (für Mitgliederversammlungen in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch) zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von vier Fünfteln unter der Bedingung, das mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Jeden Mittwoch trifft sich die Gymnastik und Fitness Gruppe.
Beginn: 18:30 Uhr
Interssierte Frauen und Männer ab 18 Jahren sind herzlich eingeladen.
Das Training wird individuell gestaltet und Teilnehmerwünsche werden berücksichtigt.
Sparten und Übungsleiter:
Manfred Klanke
Tel. (0 55 71) 8 00 72 68
Luftgewehrschießen
Montag ungerade Woche 19:00
Im Sportheim. Spartenleiter
Jürgen Warneke
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Bei Interesse bitte diesem Pfad folgen.
Sportheim Dinkelhausen
Hauptstr-Entenbusch
37170 Dinkelhausen
Tel.: (0 55 71) 8007268 o. (55 05 Sportheim)
tsv.dinkelhausen@gmail.com